§ 11 Abs. 2 AsylbLG über den Anspruch auf unabweisbare Leistungen am tatsächlichen Aufenthaltsort bei Aufenthalt außerhalb des Zuweisungsortes nicht entgegen, da diese Regelung jedenfalls nach Einfügung des §10a AsylbLG nicht mehr die Bedeutung einer Zuständigkeitsregelung hat, vielmehr hat sie allein noch leistungsbegrenzenden Inhalt (vgl. VG Karlsruhe 8 K 2941/01, U.v. 15.07.03; ebenso VGH Ba-Wü 7 S 313/00, B.v. 19.04.00, FEVS 52, 74, DÖV 2000, 648).
Einschlägig für die örtliche Zuständigkeit bei einer Krankenbehandlung ist vielmehr der dem § 97 BSHG nachgebildete
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