§ 9 Abs. 3 AsylbLG, der auch auf Leistungsberechtigte nach § 2 AsylbLG Anwendung findet, verweist hinsichtlich der Kostenerstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander auf die Vorschriften der §§ 102-114 SGB X. Ein Kostenerstattungsanspruch nach § 102ff. SGB X würde voraussetzen, dass ein unzuständiger oder nachrangig verpflichteter Leistungsträger die Hilfe erbracht hat. Im vorliegenden Fall war aber die Klägerin allein zuständig und damit auch Kostenträger. § 9 Abs. 3 AsylbLG i.V.m. §§ 102-114 SGB X geht als Spezialgesetz der Anwendung des § 108 BSHG a.F. vor.
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