OVG NRW 12 A 3537/99, U.v. 05.12.01, GK AsylbLG § 9 Abs. 3 OVG Nr. 1 Ein Erstattungsanspruch (hier: der Gemeinde gegen das Land) nach § 9 Abs. 3 AsylbLG i.V.m. § 105 Abs. 1 SGB X ist nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausgeschlossen, wenn ein unzuständiger Träger über mehrere Monate Leistungen (hier: Krankenbehandlung und Sterbehospiz) erbracht hat, ohne den zuständigen Leistungsträger zu informieren, obwohl er nach seiner eigenen Rechtsauffassung unzuständig war.
OVG NRW 12 A 5381/00, U.v. 17.07.03, IBIS M4487; FEVS 2004, 379; GK AsylbLG § 10 OVG Nr. 3. Die nordrhein-westfälischen Gemeinden führen das AsylbLG als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe und nicht als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung durch; die Gemeinden sind daher gem. § 73 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 VwGO Widerspruchsbehörde.