OVG Bautzen 4 B 74/03, U.v. 01.11.04, FEVS 2005, 445 Zur örtlichen Zuständigkeit und Kostenerstattung für eine im Strafvollzug inhaftierte Asylbewerberin mit Kind. § 97 BSHG ist für Kostenerstattungsfälle nach dem AsylbLG F. 1993 nicht entsprechend anwendbar. §§ 10a und 10b. AsylbLG sind nicht rückwirkend auf Zeiträume vor ihrem Inkrafttreten am 1.6.1997 anwendbar. Für die Beendigung der Zuständigkeit nach § 10a Abs.1 Satz 2 AsylbLG F. 1997 gilt wie nach § 97 Abs. 1 S. 2 BSHG, dass auch die Zuständigkeit beim einem Ortswechsel des Hilfeempfängers mit der -faktischen - Beendung der Hilfe ebenfalls beendet wird.#