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§ 1a AsylbLG - Anspruchseinschränkung



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§ 1a AsylbLG - Anspruchseinschränkung




§ 1a AsylbLG - Keine Anwendung auf Asylfolgeantragsteller



LSG BW 04.02.14 - L 7 AY 288/14 ER-B www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2656.pdf Ab dem Zeitpunkt eines Asylfolgeantrags kommt eine Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG nicht mehr in Betracht, da die Regelung nach ihrem Wortlaut Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 AsylbLG nicht erfasst. Auf ausländerrechtlich fortbestehende Mitwirkungs- oder Ausreisepflichten kommt es leistungsrechtlich nicht an.


§ 1a Nr. 1 AsylbLG - Einreise, um Sozialhilfe zu erlangen



VG Berlin 6 A 534.98 v. 20.11.98, GK AsylbLG § 1a VG Nr. 4; www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1260.pdf. Sachverhalt: Das Sozialamt Prenzlauer Berg gewährte dem im September 1998 aus dem Kosovo eingereisten Kriegsflüchtling bei Antragstellung nur für drei Tage Leistungen für Unterkunft und Ernährung und stellte sodann sämtliche Leistungen ein. Krankenscheine wurden trotz akuter Zahn- und Augenschmerzen von vornherein verweigert.
Entscheidungsgründe: "Der Antrag, Leistungen nach § 3 AsylbLG (= Unterkunft, Ernährung, Hygiene, Essen, Kleidung, sowie 80.- Taschengeld) sowie Leistungen nach § 4 Abs. 1 AsylbLG (=ärztliche sowie zahnärztliche Behandlung bei akuter Krankheit und bei Schmerzzuständen) zu gewähren, hat keinen Erfolg.
Der Antragsteller gehört zu dem von § 1a AsylbLG betroffenen Personenkreis. Er hat sich in den Geltungsbereich des Asylbewerberleistungsgesetzes begeben, um Leistungen nach diesem Gesetz zu erlangen. Der Antragsteller ist am 19.9.98 oder 21.9.98 eingereist und hat schon nach wenigen Tagen, nämlich am 28.9.98, Leistungen nach dem AsylbLG beantragt. Bei seiner Einreise konnte der Antragsteller nicht davon ausgehen, trotz fehlender Sprachkenntnisse und trotz illegaler Einreise seinen Lebensunterhalt hier anders als durch Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können.
Dass demgegenüber andere Motive für den Einreiseentschluss prägend gewesen sind, ist nicht glaubhaft gemacht. Der Krieg im Kosovo mag als Einreisemotiv nicht zu überzeugen. Dies mag das Motiv gewesen sein, die umkämpfte Region Kosovo zu verlassen, erklärt jedoch schon nicht die Ausreise aus der BR Jugoslawien und erst recht nicht die Einreise gerade nach Deutschland, nachdem der Antragsteller Ungarn, die Slowakei und Tschechien durchquert hat, in denen er vor dem Krieg sicher gewesen ist. Für den Weiterreiseentschluss in die BR Deutschland kann nur der Bezug von Sozialleistungen prägend gewesen sein.
Bei dieser Sachlage beschränkt sich der Anspruch des Antragstellers auf das im Einzelfall unabweisbar Gebotene. Da seiner unverzüglichen Ausreise keine tatsächlichen oder rechtlichen Hindernisse entgegenstehen, sind weitere Leistungen nach § 3 AsylbLG nicht unabweisbar geboten. Unabweisbar geboten sind gegenwärtig nur die Kosten der preisgünstigsten Beförderung zum ausländischen Herkunftsort sowie Reiseproviant.
Die behaupteten Zahn- und Augenschmerzen hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Es ist auch weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass insoweit ein unaufschiebbarer Behandlungsbedarf besteht und der Antragsteller die Schmerzen nicht nach der Rückkehr in seiner Heimat behandeln lassen könnte."
Anmerkungen: Alle Kammern des VG Berlin gehen - im Unterschied zur Rspr. des BVerwG und zur einschlägigen Kommentierung zu § 120 Abs. 3 BSHG und zu § 1a AsylbLG - bei der um-zu-Regelung faktisch von einer Beweislastumkehr zu Lasten der Leistungsberechtigten aus.

Vorliegend bleibt es allein das Geheimnis der Verwaltungsrichter, wie der Antragsteller seine Schmerzen und den entsprechende Behandlungsbedarf weiter glaubhaft machen soll. Mangels Krankenschein hatte kein Arzt den Antragsteller jemals untersucht und eine Diagnose gestellt. Auch eine amtsärztliche Untersuchung hat nicht stattgefunden. Medizinische Laien (Verwaltungssachbearbeiter und Verwaltungsrichter) erdreisten sich, über den Behandlungsbedarf einer Krankheit zu entscheiden, deren Diagnose niemand kennt. Die betroffenen Flüchtlinge werden in Gemeinschaftsunterkünften entweder noch geduldet oder kommen dort illegal unter, und sie werden dort ihre (ggf. ansteckenden) Krankheiten an andere Flüchtlinge weiterverbreiten...



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