VGH Hessen 9 TG 659/94, B.v. 09.06.94 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1179.pdf Die ausländerbehördliche Duldungserteilung bindet die für die Leistungsgewährung zuständige Behörde, Leistungen nach § 2 AsylbLG zu erbringen. Die "Um-Zu"Regelung ist hier nicht anwendbar, weil die bosnischen Flüchtlinge mit ihrer Familie zunächst nach Kroatien geflüchtet sind, von dort jedoch aus Furcht vor einer Zwangsrekrutierung durch kroatische Militärs zum Zwecke des Kriegseinsatzes in Bosnien nach Deutschland gekommen sind.