VG Berlin 8 A 506/98 v. 16.10.98, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1447.pdf Der palästinensische Antragsteller unterfällt bei summarischer Prüfung der Sachlage dem Anwendungsbereich des § 1a Nr. 1 AsylbLG, denn er ist nach Auffassung der Kammer in die BRD eingereist, um Leistungen nach dem AsylbLG zu erlangen. Danach war für den nahezu ohne jegliche Mittel eingereisten Antragsteller die Möglichkeit, jedenfalls vorübergehend bis zum Erlernen der deutschen Sprache und bis zur Erlangung einer Arbeitserlaubnis seinen Lebensunterhalt von öffentlicher Hilfe bestreiten zu können, zumindest von wesentlicher und mithin prägender Bedeutung. Seine Angabe vom 11.10.98, er habe den Libanon verlassen müssen, um Anwerbeversuche seitens der Hizbollah als auch der mit Israel operierenden Gruppen ausweichen zu können, sind unglaubhaft. Denn noch bei seiner Antragstellung am 15.9.98 hat er derartige Repressalien nicht erwähnt, sondern angegeben, er habe den Libanon wegen vieler Kontrollen, wegen der Polizei und wegen Folterungen verlassen müssen. Bei seiner ersten Antragstellung am 15.12.98 gab er lediglich an, als Palästinenser nicht zurückkehren zu können.