VG Frankfurt/M 7 G 533/00 (3), B. v. 18.02.00, GK AsylbLG § 2 Abs. 1 VG Nr. 6. § 26 BSHG ist nicht analog anwendbar auf Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG. Die Regelung ist weder unmittelbar (§ 9 Abs. 1 AsylbLG) noch (im vorliegenden Fall) entsprechend anwendbar, wie sich aus einem Umkehrschluss aus § 2 Abs. 1 AsylbLG ergibt. § 26 BSHG ist auch nicht analog anwenbar. Gegen eine Regelungslücke spricht bereits, dass es sich bei § 26 um eine Sonderregelung handelt, und dass das AsylbLG selbst Regelungen enthält, die inhaltlich Vorschriften des BSHG entsprechen, insbesondere die mit der 2. AsylbLG-Novelle neu aufgenommenen den Anspruch ausschließenden Regelungen des