Siehe hierzu ausführlich weiter oben die Entscheidungen zu § 1 AsylbLG, insbesondere zu Leistungen für Familienangehörige anerkannter Flüchtlinge, die selbst nicht den erforderlichen Aufenthaltstitel besitzen, sowie zum Zeitpunkt des Leistungsübergangs AsylbLG > SGB II/XII!
§§ 7, 8 SGB II, § 23 SGB XII, § 1 AsylbLG - Anspruch für Ausländer
BVerwG 5 C 23.95, U.v. 29.02.96, IBIS e.V.: C1141, ZfSH/SGB 9/96, 469; EZAR 460 Nr. 14; NJW 1996, 2744; FEVS 47/97, 68: Ausländer mit Diplomatenstatus können regelmäßig keine Sozialhilfe in Deutschland beanspruchen. Ausnahmen kommen in Betracht, wenn der Ausländer zuvor aus dem diplomatischen Dienst des Entsendestaates ausgeschieden ist oder - wegen Handlungsunfähigkeit des Entsendestaates - jedenfalls jegliche diplomatische Tätigkeit faktisch eingestellt hat.