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SG Aachen S 11 AS 49/06 ER, B.v. 30.05.06



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SG Aachen S 11 AS 49/06 ER, B.v. 30.05.06, www.sozialgerichtsbarkeit.de Keine Leistungen nach SGB II für einen Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG, da dieser derzeit keine Arbeitserlaubnis besitzt. Die Entscheidung, ob einem Ausländer die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt werden könnte, beinhaltet in erster Linie eine Prognose der Arbeitsmarktlage, die von der Ausländerbehörde im Einvernehmen mit der Bundesagentur für Arbeit vorzunehmen ist. Das Gericht kann sich über die hierbei eingeräumten Entscheidungsspielräume nicht hinwegsetzen, zumal der Antragsteller nicht dargelegt hat, dass eine entsprechende Abänderung des Aufenthaltstitels zu erwarten steht oder auch nur betrieben wird (wie LSG Berlin-Brandenburg L 25 B 1281/05 AS ER, B.v. 13.12.05). Nicht zu entscheiden brauchte das Gericht über den Anspruch auf Sozialhilfe nach dem SGB XII zusteht, denn ein solcher Anspruch richtet sich nicht gegen die Antragsgegnerin.

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