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VG Berlin 37 A 318.99 v. 27.8.99



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VG Berlin 37 A 318.99 v. 27.8.99, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1458.pdf Das Sozialamt Reinickendorf wird verpflichtet, dem aus Podujevo/Kosovo stammenden Antragsteller ab Antragseingang bei Gericht weitere Leistungen nach AsylbLG zu gewähren. Entgegen der Ansicht des Sozialamts steht dem Anspruch auch nicht § 1a Nr. 1 AsylbLG entgegen. In seinem Duldungsantrag bei der Ausländerbehörde gab der am 9.9.98 eingereiste Antragsteller an, im Kosovo herrsche praktisch Krieg gegen die Kosovoalbaner, die serbische Armee und Polizei dringe in die Häuser der Albaner ein, zerstöre die Häuser und bringe die Menschen um. Sein Leben und seine Gesundheit seien hierdurch unmittelbar gefährdet. Entsprechende Angaben hat der Antragsteller in seinen Widerspruchsschreiben an das Sozialamt gemacht. Entgegen dem Widerspruchsbescheid des Sozialamts verweist der Antragsteller damit gerade nicht auf wirtschaftliche Gründe für seine Einreise, sondern auf die bereits mit der Aufhebung der Autonomie des Kosovo 1989 begonnenen Repressalien des serbischen Machtapparats gegen die im Kosovo lebenden Albaner, die insbesondere im Jahre 1998 eskaliert sind und in den "ethnischen Säuberungen" in diesem Jahr ihren Höhepunkt gefunden haben. Angesichts dieser allgemeinkundigen Ereignisse im Kosovo zur Zeit der Flucht des Antragstellers spricht alles dafür, dass er im Wesentlichen wegen dieser massiven Bedrohung durch serbische Polizei und serbisches Militär, die auch und gerade junge Männer im wehrpflichtigen Alter betroffen hat, sein Land verlassen hat, während der Bezug von Sozialhilfe in Deutschland allenfalls billigend in Kauf genommen worden ist.
Sofern der Vermerk des Sozialamts vom 23.8.99 mit der Angabe, ein geregeltes Leben im Kosovo sei jederzeit möglich und es werde daher weiterhin vom Tatbestand einer "Um-Zu"-Einreise ausgegangen, dahingehend zu verstehen sein sollte, dass das Sozialamt meint, eine Rückkehr sei zumutbar, wird darauf verwiesen, dass es für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 1a Nr. 1 hierauf nicht ankommt, sondern ausschließlich auf die Motivation zum Zeitpunkt der Einreise abzustellen ist. Die Frage der Zumutbarkeit einer Rückkehr gewinnt ausschließlich dann Bedeutung, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen einer "Um-Zu"-Einreise zu bejahen sind und der Umfang der dann zu gewährende Leistungen des unabweisbar Gebotenen in Rede steht. Diese Konstellation liegt - wie ausgeführt -jedoch nicht vor.
Auch der Umstand der Einreise über sichere Drittländer rechtfertigt nicht die Annahme eines Tatbestandes nach § 1a Nr. 1. Denn da nichts dagegen spricht, dass der Antragsteller sich auf direktem Wege und unverzüglich nach Deutschland begeben hat - auch die Kopie seines Reisepasses in der Ausländerakte weist keine Eintragungen auf, die für einen längeren Aufenthalt in einem sicheren Drittstaat sprechen könnten - lassen sich Aus- und Einreisemotivation nicht trennen (OVG Berlin, NVwZ-Beilage I 1999, 47).

(§ 1a Nr. 1+2) Sinngemäß ebenso VG Berlin 37 A 439.99 v. 2.11.99,


www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1478.pdf gegen Sozialamt Mitte für einen im Juni 1996 eingereisten Kosovo-Albaner, der angegeben hat, den Kosovo wegen des serbischen Terrors verlassen zu haben. Die bereits mit der Aufhebung der Autonomie des Kosovo im Jahre 1989 eingesetzten Repressalien des serbischen Machtapparates können jedenfalls aus heutiger Sicht als Teil eines staatlichen Verfolgungsprogrammes mit dem Ziel der ethnischen Säuberung des Kosovos eingeordnet werden. Daher spricht eine Vermutung dafür, dass der Antragsteller wegen der politischen Verhältnisse in seiner Heimat ausgereist ist. Diese Vermutung hat das Sozialamt nicht widerlegt.

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