SG Berlin S 59 AS 7211/06 ER, B.v. 23.08.06 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2002 Sachverhalt: Der deutschen Antragstellerin und ihrer Tochter wurde nach Zuzug ihres aus Bulgarien stammenden, mit Touristenvisums eingereisten, vier Wochen nach Einreise geheirateten Ehemannes der Alleinerziehendenzuschlag sowie 1/3 der Miete gestrichen. Leistungen für den Ehemann, dessen Aufenthalt gemäß Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 AufenthG als erlaubt gilt, wurden abgelehnt, da die Bescheinigung die Nebenbestimmung "Erwerbstätigkeit nicht gestattet" enthält, und da der Ehemann laut Auskunft der Ausländerbehörde als Tourist eingereist sei und daher keine öffentlichen Leistungen beanspruchen könne.
Gründe: Da der Ehemann als Ehegatte einer Deutschen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG und damit auch eine Arbeitserlaubnis beanspruchen kann, erfüllt er die Voraussetzung des gewöhnlichen Aufenthaltes in Deutschland (§ 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB II). Solange jedoch die Nebenbestimmung "Erwerbstätigkeit nicht gestattet" besteht und nicht wirksam angefochten ist, entfaltet sie im Verhältnis zum SGB II Tatbestandswirkung in dem Sinne, dass von einer fehlenden Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 8 II SGB II auszugehen ist. Der Ehemann hat daher (nur) Anspruch auf Sozialgeld im Sinne des § 28 SGB II. § 28 SGB II unterscheidet nicht zwischen sozialmedizinischer oder rechtlicher Erwerbsfähigkeit, so dann unter diesem Aspekt kein Leistungsausschluss besteht. Zu einem Personenkreis, der einem der speziellen Ausschlussgründe für Drittstaatsangehörige unterliegt, gehört der Ehemann offenkundig nicht.
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