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§ 25 Abs. 5 AufenthG verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG.
LSG Berlin-Brandenburg L 5 B 2073/07 AS ER, L 5 B 2092/07 AS PKH, B.v. 20.12.07 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2138.pdf Die im 9. Monat schwangere tschechische Antragstellerin wohnt bei ihrem iranischen Lebensgefährten. Sie hat angegeben, im November 2006 eingereist, von Unterstützungen Dritter gelebt zu haben und hin und wieder nach Tschechien gereist zu sein. Sie ist seit September 2007 angemeldet, eine Freizügigkeitsbescheinigung und/oder Arbeitserlaubnis-EU besitzt sie nicht.

Da sie weder als Lebensgefährtin eines iranischen Staatsangehörigen noch mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes und Existenzmitteln als nicht Erwerbstätige freizügigkeitsberechtigt ist und auch keine sonstige Alternative des FreizügG/EU einschlägig ist, könnte sich eine Aufenthaltsrecht allein aus der Arbeitssuche ergeben.

Ob der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB II mit europäischem Primärrecht, namentlich Art. 12 EGV vereinbar ist, bedarf keiner abschließenden Klärung. Denn die Antragstellerin hat mangels Erwerbsfähigkeit bereits nach


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