SG Osnabrück S 22 AS 263/06 ER, B.v. 02.05.06www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2115.pdf Sachverhalt: Die 1969 geborene italienische Antragstellerin war in Deutschland von 1986 bis 1987 als Arbeitnehmerin beschäftigt, bezog 1987 bis 1989 ALG und war von 1999 bis 2003 selbständig tätig. 2003 verließ sie Deutschland und reiste am 1.2.2006 mit ihren drei Kindern wieder ein, gab sie als Grund für ihre Einreise "Arbeitsplatzsuche" an. Sie beantragte und erhielt ALG II, das zum 1.5.06 unter Hinweis auf die Neuregelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II eingestellt wurde. Vom 15.02.06 bis 15.03.06 war die Klägerin mit befristetem Vertrag als Reinigungskraft tätig.