VG Berlin 37 A 279.99 v. 18.10.99; GK AsylbLG § 1a VG Nr. 18,
www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1482.pdf Das Sozialamt Mitte wird zur Gewährung von Leistungen nach §§ 3ff. AsylbLG verpflichtet. Der aus dem Kosovo stammende im Januar 1994 eingereiste Antragsteller hat als Fluchtgrund Repressalien der serbischen staatlichen Kräfte im Zusammenhang mit seinerr Einberufung bzw. Mobilisierung zur Armee genannt. Dabei hat der Antragsteller zwar keine Orignaldokumente für die behauptete Einberufung vorgelegt. Im Hinblick auf die allgemein kundigen Ereignisse im Kosovo spricht bei summarischer Prüfung alles dafür, dass die Antragsteller wegen der massiven Bedrohung durch serbische Polizei und Armee geflohen sind, von der gerade junge Männer im wehrpflichtigen Alter betroffen sind. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass die zwar nur gelegentlich stattfindenden Einberufungen ethnischer Albaner hauptsächlich dem Ziel dienten, den Auswanderungsdruck zu erhöhen (vgl. Auskunft AA vom 13.8.97 an das VG Gelsenkirchen).