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Die Rspr. des EuGH begründet durchgreifende Zweifel, ob die ausnahmslose Ausschlussregelung des § 7 Abs. 2 S. 1 SGB II verhältnismäßig ist



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Die Rspr. des EuGH begründet durchgreifende Zweifel, ob die ausnahmslose Ausschlussregelung des § 7 Abs. 2 S. 1 SGB II verhältnismäßig ist. Das Ziel, die Zuwanderung in die Systeme sozialer Sicherung zu begegnen, lässt sich auch durch weniger einschneidende Regelungen erreichen, die nach der Verbindung des arbeitssuchenden Unionsbürgers zum Aufnahmemitgliedstaat differenzieren. Dies gilt jedenfalls in einem Fall wie hier: Die Antragsteller haben nach ihrer Niederlassung in Deutschland im September 2006 zum Zweck der Arbeitssuche ihren Lebensunterhalt zunächst aus eigener Kraft bestritten. Sie haben durch den Erwerb eines selbstgenutzten Wohnhauses dokumentiert, dass sie sich in verfestigter Weise in Deutschland niederlassen wollen. Die Kinder der Antragstellerinnen gehen in Deutschland zur Schule. Diese Umstände könnten dafür sprechen, dass die Antragsteller im April 2007 (Eingang des Eilantrags beim OVG) die Kriterien einer hinreichenden tatsächlichen Verbindung im Sinne der Collins-Rspr. des EuGH erfüllten und nicht vom ALG II ausgeschlossen werden dürfen.
LSG Nds-Bremen L 6 AS 664/07 ER, B.v. 02.11.07 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2139.pdf ALG II für eine seit 2 Jahren in Deutschland lebende schwangere lettische Antragstellerin. Sie besitzt eine Arbeitserlaubnis EU, ihr Aufenthaltsrecht ergibt sich jedoch nur aus der Arbeitsuche. Im Rahmen des Eilverfahrens ist nicht abschließend zu klären, ob der Ausschluss des § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB II mit Europarecht vereinbar ist. Im Rahmen einer Folgenabwägung und im Hinblick auf das Menschenwürdeprinzip des GG sind der Antragstellerin Leistungen zuzusprechen.
SG Nürnberg S 19 AS 738/07, B.v. 18.12.07, Vorlagebeschluss für EuGH zu
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