VG Berlin 18 A 401.99 v. 10.9.99; GK AsylbLG § 1a VG Nr. 15; IBIS e.V. C1483 Das Sozialamt Mitte wird zur Gewährung von Leistungen nach §§ 3ff. AsylbLG verpflichtet. Zum Zeitpunkt der Flucht (Nov. 1998) der aus Podujevo/Kosovo kommenden Antragstellerin herrschte dort - und zwar schon mindestens seit mehreren Monaten - Krieg und Vertreibung der albanischstämmigen Bevölkerung. Darüber ist ausführlich in den Medien berichet worden. Die Kenntnis davon darf bei Mitarbeitern von deutschen Behörden vorausgesetzt werden.
OVG Lüneburg 12 L 2625/99 v. 5.8.1999 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/R4772.pdf Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil VG Stade 1 A 1950/98 v. 27.5.99,
www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1504.pdf
Sachverhalt: Eine Kosovo-Albanerin, eingereist im Oktober 1998, die nach Deutschland geflohen ist, weil hier Ihr Sohn und ihre Tochter, ihre einzigen noch lebenden Angehörigen leben, bei denen sie Wohnung und (wegen ihrer Krankheit) Pflege zu erhalten hoffte, hatte Leistungen nach dem AsylbLG beantragt, insbesondere die krankheitsbedingt erforderliche Zuweisung einer Unterkunft mit einem eigenen Zimmer. Das Sozialamt hatte (zunächst) lediglich Krankenhilfe gewährt.
Das VG hat keinen Rechtsanspruch auf (weitere) Leistungen nach dem AsylbLG anerkannt. Mietkosten seien tatsächlich nicht entstanden, und die rückwirkende Zuweisung einer Wohnung kommen nicht in Betracht. Auch der sonstige Bedarf der Klägerin wurde offenbar durch den Sohn und dessen Familie erfüllt. Das VG verkennt dabei nicht, dass sich die Voraussetzungen für die unabweisbaren Leistungen in der Folgezeit geändert haben mögen. Aufgrund des Gesundheitszustandes der Klägerin hat das Sozialamt sodann auch mit Wirkung vom 1.2.1999 die beantragten Leistungen bewilligt. Für den streitbefangenen Zeitraum vermag die Kammer jedoch eine Änderung der Sachlage nicht festzustellen.
Das OVG stellt fest, dass die Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des VG hinreichend dargelegt hat, soweit Leistungsberechtigte, die einen Tatbestand nach § 1a Nr. 1 AsylbLG erfüllen, Leistungen regelmäßig nicht erhielten. Die Klägerin hat jedoch einen im Einzelfall unabweisbar gebotenen Leistungsanspruch nicht hinreichend dargelegt. Nach Akteninhalt geht das OVG vom Vorliegen des Tatbestandes des § 1a Nr. 1 AsylbLG aus. Die Klägerin hat beim Bundesamt anlässlich ihres Asylfolgeantrags vorgetragen, sie habe ihren Heimatort im Kosovo einer Menschenmenge folgend ohne bestimmtes Reiseziel gleichsam willenlos verlassen. Diese Schilderung ist nicht glaubhaft. Aufgrund ihres früheren Aufenthaltes in Deutschland und der Einkommens- und Wohnverhältnisse ihrer Verwandten war ihr bekannt, dass sie nicht damit rechnen konnte, von ihren Verwandten betreut zu werden, ohne selbst Leistungen nach BSHG oder AsylbLG zu erhalten. Damit war ihr Einreiseentschluss davon geprägt, Leistungen nach AsylbLG zu beanspruchen.
Dostları ilə paylaş: |