LSG Bayern L 11 B 771/08 AS ER, B.v. 05.11.08 www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/14422.pdf
Tatbestand: Die Klägerin ist "polnische Staatsangehörige, die seit 06.03.06 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, aber keine Arbeitserlaubnis bzw. -berechtigung EU besitzt", und hat als Aufenthaltszweck Arbeitsuche angegeben.
Es bleibt offen, ob der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II gegen das Recht der EU verstößt (vgl. LSG Ba-Wü L 7 AS 3031/08 ER-B, B.v. 23.07.08 m.w.N.), eine Vorlage an den EuGH ist nicht angezeigt.
Es ist somit eine Folgenabwägung vorzunehmen. Die Antragsteller halten sich berechtigt in Deutschland auf, zur Ausreise sind sie nicht aufgefordert worden. Selbst sich unberechtigt in Deutschland aufhaltende Ausländer aus Nicht-EU-Staaten erhalten Leistungen nach AsylbLG. Dies berücksichtigt, sind vorläufig Leistungen beschränkt auf das zum Leben Unerlässliche zu zahlen. Unerlässlich sind u.a. nicht Abt. 08 (Nachrichtenübermittlung), Abt. 09 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) und Abt. 11 der EVS (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistung) Bedarfe, zusammen 22,6 % der Regelleistung.
Nachdem die ARGE - auch unter Berücksichtigung des § 44a SGB II - für die Leistung zuständig ist, kommt eine Verpflichtung des beigeladenen Sozialhilfeträgers nicht in Betracht.
Anmerkung: Der Tatbestand ist offensichtlich unzutreffend dargestellt, da eine "unbefristete Aufenthaltserlaubnis" nur nach dem Ende 2004 außer Kraft getretenen AuslG erteilt werden konnte, und diese dann aber auch eine unbeschränkte Arbeitserlaubnis beinhaltete. Gemeint zu sein scheint eine - nicht befristete - Freizügigkeitsbescheinigung, in der als Aufenthaltszweck Arbeitsuche angegeben wurde.
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