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§ 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU



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§ 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU erst ausreisepflichtig, wenn die Ausländerbehörde unanfechtbar festgestellt hat, dass das Recht auf Einreise und Aufenthalt nicht besteht. Hieraus folgt, dass ohne entsprechende Feststellungen auch nicht andere Behörden oder Gerichte vom Wegfall des Aufenthaltsrechts bzw. des Gleichbehandlungsanspruches ausgehen dürfen. Auch für das Aufenthaltsrecht zur Arbeitssuche sieht das nationale Recht das Verfahren nach § 5 Abs. 5, §§ 6, 7 FreizügG/EU zur Feststellung der Ausreisepflicht vor. Hiernach ist durch die Ausländerbehörde zunächst die Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht einzuziehen (§ 5 Abs. 5 FreizügG/EU) und der Verlust des Aufenthaltsrechts festzustellen (§ 6 Abs. 1 FreizügG/EU), was erst im Falle der Bestandskraft zur Ausreisepflicht führt.

Hieran ändert auch die Unionsbürger-Richtlinie RL 2004/38/EG nichts. Nach der „Trojani“-Entscheidung eröffnet aber bereits der nach nationalem Recht legale Aufenthalt den Anwendungsbereich des Diskriminierungsschutzes nach Art. 12 und 18 EGV. Auch die Unionsbürger-Richtlinie verlangt eine förmliche Feststellung des Verlustes des Aufenthaltsrechts (Art. 14 Abs. 2, Art. 27 ff.).

Der Gleichbehandlungsanspruch der Antragsteller ist im Leistungssystem des SGB XII zu gewährleisten. Es besteht kein sachlicher Grund für eine Gleichbehandlung beim ALG II, welches auch Leistungen zur Eingliederung in Arbeit vorsieht, wenn das damit verbundene Regelungsziel mangels Arbeitsgenehmigung nicht verwirklicht werden kann.



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