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§ 23 Abs. 3 S. 1 2. Alt. SGB XII



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§ 23 Abs. 3 S. 1 2. Alt. SGB XII entgegenstehen, da das Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergeben kann. Unter Berücksichtigung der Rspr. des EuGH könnten aber Zweifel bestehen, ob ein völliger Ausschluss von Leistungen nach SGB II oder XII mit Art. 12 EG-Vertrag vereinbar ist. Dies gilt jedenfalls, wenn die Hilfe nicht unmittelbar nach Einreise in Anspruch genommen wird, sondern der Hilfesuchende im Aufnahmestaat zunächst eine gewisse Zeit erwerbstätig war. Dabei ist zu beachten, dass die Sozialhilfe der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens dient (Art. 1 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 GG; BVerfG, NVwZ 2005, 927). Der beigeladene Sozialhilfeträger wird daher verpflichtet, vorläufige Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel SGB XII als Darlehen in Höhe von 80 % der Regelsätze zu erbringen.

Geht man davon aus, dass den Antragstellern mangels begründeter Erfolgsaussicht der Arbeitsuche inzwischen kein Aufenthaltsrecht mehr zukommt, greift der Ausschluss des § 23 Abs. 3 S. 1 2. Alt. SGB XII nicht. Eine Anwendung des Ausschlusses i.S.e. Erst-Recht-Schlusses auf Unionsbürger ohne Aufenthaltsrecht dürfte nicht möglich sein. Ein solcher Schluss ist auch nicht zwingend. Denn die Bundesrepublik hat in diesen Fällen die Möglichkeit, den Aufenthalt und damit auch den Sozialhilfebezug zu beenden. Diese Möglichkeit besteht in den von § 23 Abs. 3 S. 1, 2. Alt. SGB XII erfassten Fällen gerade nicht.

Ein Anspruch auf ALG II dürfte sich auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 EG-VO 1408/71 ergeben. Wird der Angehörige eines anderen Mitgliedstaates von Leistungen, die die Arbeitsuche unterstützen sollen, ausgeschlossen, weil er für den Zeitraum der begehrten Leistung vom Arbeitsmarkt gerade ausgeschlossen ist, kann darin keine unzulässige Diskriminierung gesehen werden.



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