LSG Bayern L 11 B 771/08 AS ER, B.v. 05.11.08 www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/14422.pdf
Es bleibt offen, ob der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II gegen das Recht der EU verstößt.
Es ist somit eine Folgenabwägung vorzunehmen. Dies berücksichtigt, sind vorläufig Leistungen beschränkt auf das zum Leben Unerlässliche zu zahlen. Unerlässlich sind u.a. nicht Abt. 08 (Nachrichtenübermittlung), Abt. 09 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) und Abt. 11 der EVS (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistung) Bedarfe, zusammen 22,6 % der Regelleistung. Nachdem die ARGE - auch unter Berücksichtigung des § 44a SGB II - für die Leistung zuständig ist, kommt eine Verpflichtung des beigeladenen Sozialhilfeträgers nicht in Betracht.
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Anmerkung: Die rechtliche Systematik des § 120 BSHG entspricht § 23 SGB XII, die "Um-Zu-Regelung" des § 120 Abs. 3 BSHG entspricht § 23 Abs. 3 SGB XII. Die für die Um-Zu-Regelung geltende Möglichkeit der Ermessensleistungen dürfte daher auch für den im Dezember 2006 in § 23 Abs. 3 SGB XII eingeführten weiteren Ausschlusstatbestand "Aufenthaltsrecht nur zur Arbeitsuche" gelten. Das OVG Berlin 6 S 09.03 B.v. 22.04.03 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1754.pdf hat zu § 120 Abs. 3 BSHG das Erfordernis der Ermessensausübung im Hinblick auf die Rückkehrmöglichkeiten erneut bestätigt.
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