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§ 41 SGB XII - Grundsicherung bei Erwerbsminderung und im Alter bei Auslandsaufenthalt



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§ 41 SGB XII - Grundsicherung bei Erwerbsminderung und im Alter bei Auslandsaufenthalt



SG Duisburg 12.8.2011 S 2 SO 175/09, info also 2012, 180

LSG NRW 3.2.2010 – L 12 (20) SO 3/09 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2484.pdf


§ 7 SGB II - Bedarfsgemeinschaft und Wohngemeinschaft



BVerfG 1 BvR 1962/04v. 02.09.04, www.bundesverfassungsgericht.de, info also 2004, 260, mit Anmerkung Berlit

Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin trägt vor, sie lebe als Untermieterin in einer Wohngemeinschaft mit einem Sozialhilfeempfänger. Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft bestehe nicht. Der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende forderte ihren Mitbewohner zu zahlreichen Angaben über ihre Person auf. Die Regelungen des SGB II stuften sie allein wegen ihrer gleichen Meldeadresse als Mitglied der Haushalts- bzw. Bedarfsgemeinschaft ihres hilfebedürftigen Mitbewohners ein. Deshalb verlange das Antragsformular auch persönliche Angaben über sie. Unterlasse ihr Mitbewohner die Angaben, erhalte er womöglich keine Leistungen. Diese Rechtslage verletze sie in ihrem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung.

Gründe: Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdeführerin ist durch die angegriffenen Regelungen nicht beschwert. Sofern ihre Angaben zutreffen, gehört sie weder zur Bedarfs- noch zur Haushaltsgemeinschaft ihres Mitbewohners. Weder dieser noch sie selbst sind daher zu Angaben über ihre persönlichen Verhältnisse verpflichtet.

a) Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft ist - unter anderem - wer mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen "in eheähnlicher Gemeinschaft lebt". Dies ist allein die Lebensgemeinschaft eines Mannes und einer Frau, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen. Dass zwei Personen dieselbe Meldeadresse haben, reicht hierfür nicht aus.

Bloße Mitglieder einer Wohngemeinschaft gehören auch nicht zu der "Haushaltsgemeinschaft" nach § 9 Abs. 5 SGB II, denn diese Regelung erfasst nur Verwandte oder Verschwägerte im Sinne der §§ 1589 f. BGB.

b) Aus diesen Gründen begründen die angegriffenen Regelungen keine Auskunftspflichten über die persönlichen Verhältnisse eines bloßen Mitbewohners. Insbesondere muss der Hilfebedürftige keine derartigen Angaben zu Mit- oder Untermietern machen. Für die Zwecke der Grundsicherung für Arbeitsuchende reicht es aus, wenn er den von ihm getragenen Mietanteil benennt oder die Untermietzahlungen als Einkommen angibt. Allerdings trägt er das rechtliche Risiko, das sich ergeben kann, wenn entgegen seinen Angaben doch eine eheähnliche Lebensgemeinschaft vorliegt.



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