Hinweis: Die spezialgesetzliche "Um-Zu-Regelung" im AsylbLG ist mit § 1a AsylbLGerst am 01.09.1998 in Kraft getreten! Die hier erläuterten Entscheidungen zur Anwendbarkeit der "Um-Zu-Regelung" des § 120 Abs. 3 BSHG auf die seinerzeit unter § 2 AsylbLG F. 1993 fallenden geduldeten Ausländer sind daher nicht ohne weiteres auf die seit 01.09.1998 geltende Rechtslage übertragbar.
BVerwG, U.v. 20.10.88, IBIS e.V.: C1138, NVwZ 1989 S. 671: Ein Ausländer mit rechtmäßigem Aufenthalt ist nicht verpflichtet, als Form der Selbsthilfe im Sinne des § 2 Abs. 1 BSHG in sein Heimatland oder ein Drittland zurückzukehren, wenn er hier Sozialhilfe in Anspruch nimmt.