OVG Hamburg Bs IV 447/92, B.v. 08.02.93, FamRZ 1993, 738, FEVS 1994, 251 Es ist keine den Sozialhilfeanspruch ausschließende Kausalität zwischen Einreiseentschluß und Sozialhilfebezug feststellbar, wenn der Ausländer nach Eheschließung mit einer Deutschen einreist, um die eheliche Lebensgemeinschaft in Deutschland zu führen.
VGH Hessen 9 TG 2709/92, B.v. 18.01.93, InfAuslR 4/93, 141 f., IBIS e.V.: C1117 zu § 120.1 BSHG (alte "Um-Zu"- Regelung): Eine Bosnierin mit ihrem Kleinkind ist nicht eingereist um Sozialhilfe zu beziehen, sondern aufgrund der gerichtsbekannten Kriegsverhältnisse und insbesondere der dort an Frauen begangenen Greueltaten (ohne daß dies von der Antragstellerin näher dargelegt werden mußte). Sie hat deshalb einen Anspruch auf Sozialhilfe.