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VGH Hessen 1 TG 139/00, B.v. 02.05.00, GK AsylbLG § 1a OVG Nr. 11



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VGH Hessen 1 TG 139/00, B.v. 02.05.00, GK AsylbLG § 1a OVG Nr. 11. Die Antragsteller haben zwar "Krieg" als Grund ihres Aufenthalts in Deutschland angegebenen, doch waren im Zeitpunkt ihrer Abreise am 27.04.99 die NATO-Bombenangriffe auf Jugoslawien bereits eingestellt [Anmerkung G.C.: die NATO-Angriffe dauerten vom 24.03.-10.06.99, am 07.05.99 wurde die chinesische Botschaft in Belgrad bombardiert, die Darstellung des VGH Hessen ist insoweit nicht nachvollziehbar!]. Erst etwa drei Monate nach ihrer Einreise haben sie angegeben, sie hätten der Opposition gegen Milosevic angehört und seinen als Muslime von der serbischen Polizei unterdrückt worden. Daraus schließt der Senat, für den Einreiseentschluss sind im wesentlichen wirtschaftliche Erwägungen prägend gewesen (vgl. BVerwG, U.v. 04.06.1992 zu § 120 Abs. 3 BSHG).

Der VGH geht jedoch davon aus, das aufgrund der andauernden Verfolgungs- und Unterdrückungsmaßnahmeneine freiwillige Rückreise zurzeit (noch) nicht zumutbar ist, so dass den Antragstellern die Leistungen i.S. des § 3 Abs. 1 Satz 1 - 3 (Sachleistungen in Gemeinschaftsunterkunft) zu gewähren sind.

Der Senat bejaht auch einen Anordnungsgrund. Die Antragsteller können nicht wegen Mittellosigkeit dazu gezwungen werden, einen Asylantrag zu stellen.


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