VG Hannover 9 B 2591/94, B.v. 04.05.94, ZfF 9/95, 207- rechtskräftig - § 120.3 BSHG ist auf wiedereinreisende Asylberechtigte nicht anwendbar. Eine als asylberechtigt anerkannte afghanische Staatsangehörige, die bereits 12 Jahre in Deutschland war, hatte knapp 6 Monate bei ihrem Ehemann in Pakistan gelebt und als Grund ihrer Rückkehr nach Deutschland "Sozialhilfe" angegeben. Das Sozialamt lehnte die Hilfe ab, da die Antragstellerin eingereist sei um Sozialhilfe zu erlangen, Sozialhilfe sei auch nicht als Ermessensleistung gerechtfertigt, da sie in Pakistan bei ihrem Ehemann sicher vor Verfolgung habe leben können. Nach § 2 Abs. 1 AsylVfG genießt die Antragstellerin die Rechtsstellung nach § 23 der Genfer Flüchtlingskonvention, wonach sie auf dem Gebiet der öffentlichen Fürsorge wie eine Deutsche zu behandeln ist. Da auch einem Deutschen nach mehrmonatigem Aufenthalt im Ausland die Sozialhilfe nicht verweigert werden kann mit der Begründung, er sein eingereist um Sozialhilfe zu erlangen, gilt dies für die Antragstellerin gleichermaßen.