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Sinngemäß ebenso VGH Bay­ern 12 B 90.3440, B.v. 18.03.93, IBIS e.V.: C1118



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Sinngemäß ebenso VGH Bay­ern 12 B 90.3440, B.v. 18.03.93, IBIS e.V.: C1118.
OVG Niedersachsen 12 L 2486/96, B.v. 09.12.96, IBIS e.V.: C1119, ZDWF ENR 14974; NVwZ-Beilage 6/1997, 45; InfAuslR 1997,464, FEVS 47/97,461. Leitsatz: "Der Anspruchsausschluß des § 120 BSHG ist auf Asylbe­rechtigte auch dann nicht anzuwenden, wenn sich diese im Ausland aufgehalten haben, sofern sie in­nerhalb der ihnen eingeräumten Rückkehrfrist in die BR Deutschland zurückkehren." Dies folgt aus Art 23, 24 Nr. 1b GK, wo­nach Asylberechtigten im Sozialhilferecht dre gleiche Rechtsstellung wie Deutschen einzuräumen ist. Der Antrag­steller hat durch den längeren (gut 1 Jahr) Auslandsaufenthalt auch nicht auf seine Rechtsstellung als Asylberech­tigter in der BR Deutschland verzichtet. Der Verlust der Asylberechtigung ist an besondere gesetzliche Voraus­setzungen geknüpft (§§ 72, 73 AsylVfG). Auch von einem (konkludenten) Verzicht auf die asylberechti­gung kann zumindest solange nicht gesprochen werden, wie der Asylberechtigte noch über einen seine Rück­kehr bis zu ei­nem bestimmten Datum zulassenden internationalen Reiseausweis verfügt. Solange der Asylbe­rechtgte nicht wirksam auf seine Asylberechtigung verzichtet hat und die Berechtigung auch nicht durch das Bun­desamt widerru­fen und Zurückgenommen oder auf andere Weise (§ 72 Abs. 1 Nr 3 AsylVfG) erloschen ist, steht dem An­spruchsauschluß Art 23, 24 GK entgegen (ebenso bereits Hess VGH, B.v. 31.3.83, 9 TG 4/83, FEVS 33, 189).

Das Bleiberecht der Ehefrau und des Kindes, die nur eine befristete Aufenthaltserlaubnis als Familienangehörige besaßen, war hingegen aufgrund des Auslandsaufenthaltes erloschen. Bei den Familienangehörigen war auf­grund der vorliegenden Umstände auszugehen von einer Einreise, um Sozialhilfe zu erlangen. Die Hilfe wird vor­liegend aber als Ermessensleistung (§ 120 Abs. 1 Satz 2 BSG a.F.) zu gewähren sein, wobei die Ermessensabwä­gung die Asylberechtigung des Ehemannes bzw. Vaters und seine sozialhilferechtliche Gleichstellung mit Deut­schen berücksichtigen muß, ebenso daß seinen Familienangehörigen eine dauerhaftes Bleiberecht zustehen könnte. Das Sozialamt muß daher erneut prüfen, ob die vorgenommene Kürzung auf das Unerläßlich angesichts des - jetzt wieder - auf Dauer angelegten Bleiberechtes ermessensgerecht ist.



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