Sinngemäß ebenso VGH Bayern 12 B 90.3440, B.v. 18.03.93, IBIS e.V.: C1118.
OVG Niedersachsen 12 L 2486/96, B.v. 09.12.96, IBIS e.V.: C1119, ZDWF ENR 14974; NVwZ-Beilage 6/1997, 45; InfAuslR 1997,464, FEVS 47/97,461. Leitsatz: "Der Anspruchsausschluß des § 120 BSHG ist auf Asylberechtigte auch dann nicht anzuwenden, wenn sich diese im Ausland aufgehalten haben, sofern sie innerhalb der ihnen eingeräumten Rückkehrfrist in die BR Deutschland zurückkehren." Dies folgt aus Art 23, 24 Nr. 1b GK, wonach Asylberechtigten im Sozialhilferecht dre gleiche Rechtsstellung wie Deutschen einzuräumen ist. Der Antragsteller hat durch den längeren (gut 1 Jahr) Auslandsaufenthalt auch nicht auf seine Rechtsstellung als Asylberechtigter in der BR Deutschland verzichtet. Der Verlust der Asylberechtigung ist an besondere gesetzliche Voraussetzungen geknüpft (§§ 72, 73 AsylVfG). Auch von einem (konkludenten) Verzicht auf die asylberechtigung kann zumindest solange nicht gesprochen werden, wie der Asylberechtigte noch über einen seine Rückkehr bis zu einem bestimmten Datum zulassenden internationalen Reiseausweis verfügt. Solange der Asylberechtgte nicht wirksam auf seine Asylberechtigung verzichtet hat und die Berechtigung auch nicht durch das Bundesamt widerrufen und Zurückgenommen oder auf andere Weise (§ 72 Abs. 1 Nr 3 AsylVfG) erloschen ist, steht dem Anspruchsauschluß Art 23, 24 GK entgegen (ebenso bereits Hess VGH, B.v. 31.3.83, 9 TG 4/83, FEVS 33, 189).
Das Bleiberecht der Ehefrau und des Kindes, die nur eine befristete Aufenthaltserlaubnis als Familienangehörige besaßen, war hingegen aufgrund des Auslandsaufenthaltes erloschen. Bei den Familienangehörigen war aufgrund der vorliegenden Umstände auszugehen von einer Einreise, um Sozialhilfe zu erlangen. Die Hilfe wird vorliegend aber als Ermessensleistung (§ 120 Abs. 1 Satz 2 BSG a.F.) zu gewähren sein, wobei die Ermessensabwägung die Asylberechtigung des Ehemannes bzw. Vaters und seine sozialhilferechtliche Gleichstellung mit Deutschen berücksichtigen muß, ebenso daß seinen Familienangehörigen eine dauerhaftes Bleiberecht zustehen könnte. Das Sozialamt muß daher erneut prüfen, ob die vorgenommene Kürzung auf das Unerläßlich angesichts des - jetzt wieder - auf Dauer angelegten Bleiberechtes ermessensgerecht ist.
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