VG Kassel 7 G 549/02-Ki, B.v. 14.03.02, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2566.pdf Kein Ausschluss der Sozialhilfe gem. § 120 Abs. 3 BSHG, wenn die Einreise zur Eheschließung erfolgte.
SG Kassel B.v. 31.10.12 - S 11 AY 1/12 ERwww.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2565.pdf Leistungen nach 3. Kapitel SGB XII für aus Italien eingereiste afghanische Familie mit italienischem Aufenthaltstitel und Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs 3 S. 1 AufenthGaufgrund ihres außerhalb des Asylverfahrens gestellten Antrags auf humanitäres Aufenthaltsrecht nach § 25 III AufenthG. Aufgrund des Erwerbsverbots in der Fiktionsbescheinigung besteht kein Anspruch nach SGB II. In Italien war die Familie obdachlos und erhielt keine sozialen Hilfen, Italien gewähre ihnen nicht den Schutz, der den europäischen Übereinkommen entspricht.
Art 1 iVm Art 20 GG gebieten vorliegend die Gewährung von Sozialhilfe. Der Ausschlussgrund wg. Einreise zum Zweck der Sozialhilfebezugs nach