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§ 23 Abs 3 SGB XII ist bis zu einer Entscheidung der Ausländerbehörde über die beantragte Aufenthaltsgewährung nicht anwendbar. Für das Gericht stellt sich im Ergebnis der Fall nicht anders dar als bei asylsuchenden Ausländern.

§ 36 SGB II - Leistungen am tatsächlichen Aufenthaltsort bei Verstoß gegen Wohnsitzauflage?



SG Aachen S 11 AS 78/06 ER, B.v. 06.07.06, www.sozialgerichtsbarkeit.de www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/8661.pdf, Asylmagazin 10/2006, 39, bestätigt nach Erledigung der Hauptsache durch Kostenbeschluss LSG NRW L 20 B 330/06 AS ER, B.v. 25.05.07.

ALG II-Leistungsanspruch am Ort des tatsächlichen Aufenthaltes, trotz Verstoß gegen Wohnsitzauflage und nachrangigem Arbeitsmarktzugang für Ausländer mit AE nach § 25 III AufenthG.



Sachverhalt: In der Nebenbestimmung zur AE hieß es zunächst, eine Erwerbstätigkeit sei nicht gestattet. Dies wurde sodann dahingehend abgeändert, dass eine Erwerbstätigkeit nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde gestattet sei. Durch ausländeramtlichen Bescheid vom 05.07.05 wurde die Wohnsitznahme rückwirkend für die Zeit ab dem 14.11.05 nur im Landkreis T (Sachsen) gestattet. Der Antrag auf ALG II wurde abgelehnt. Da der Antragsteller sich nicht in B aufhalten dürfe, habe er dort keinen Leistungsanspruch. Die Anknüpfung des Fürsorgerechts an die Verteilung ausländischer Leistungsempfänger auf bestimmte Wohnorte sei erforderlich, weil ein Teil der Leistungen nach SGB II von kommunalen Trägern erbracht werde.

Gründe: Der Anspruch scheitert nicht an
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