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OVG Rheinland Pfalz 12 B 11416/96, B.v. 23.7.96, IBIS e.V.: C1124



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OVG Rheinland Pfalz 12 B 11416/96, B.v. 23.7.96, IBIS e.V.: C1124. Der Anwendung von § 120.5 BSHG stehen weder Art. 23 noch Art. 26 GK entgegen. Zur Begründung wird auf die (o.g.) Entscheidungen des OVG Ham­burg und des OVG Münster verwiesen, sowie darauf daß vorliegend kein schutzwürdi­ges Vertrauen - etwa auf­grund einer Verfestigung der Lebensverhältnisse (z.B. Wohnung) wie im Fall der (o.g.) Entschei­dung des VG Hannover - aner­kannt werden kann.
OVG Berlin 6 S 245/96, B.v. 23.9.96, IBIS e.V.: C1125. ebenso OVG Berlin 6 S 347/96, B.v. 25.10.96, NVwZ-Beilage 7/97, 54.

Der Anwendung von § 120.5 BSHG stehen weder Art. 23 noch Art. 26 GK entgegen. Auch für Deutsche sind die Umzugskosten nicht immer als Bedarf anzu­erkennen, wenn sie eine andere Wohnung anmieten. Art 26 GK wird nicht verletzt, denn Art 11 GG (Freizügigkeit) fin­det nur auf Deutsche Anwendung. Der Gesetzgeber dürfte bei der Einfügung des § 120.5 BSHG auch an Kon­ventions­flüchtlinge ge­dacht haben, denn deren Aufenthaltsstatus wurde im glei­chen Gesetz erstmals gere­gelt. Die Zielsetzung von § 120.5 BSHG, einer Verlagerung der Sozialhilfekosten auf andere Bundes­länder entgegen­zuwirken (BT-Drs 11/6321 S. 90) gilt aus­nahmslos für alle Ausländer mit Aufenthaltsbefug­nis. Die Aussichten auf einen Arbeitsplatz sind in Bayern eher besser als in Ber­lin, und der Antragsteller muß dort nicht isoliert le­ben, sondern kann in ganz Bayern Sozialhilfe in Anspruch nehmen und dort einen Auf­ent­haltsort wählen, in dem es Gruppen von Landsleu­ten gibt.


Anmerkung zu OVG Berlin: Was der Hinweis auf die Umzugskosten Deutscher soll ist unverständ­lich, denn vor­liegend ging es nicht um Umzugskosten, sondern um die Einstellung der gesamten laufenden Hilfe. Eine Verlage­rung von Sozialhilfekosten bei Umzug ist seit 1993 ohnehin weitgehend ausgeschlos­sen, da bei je­dem Umzug gemäß § 107 BSHG zwei Jahre lang der alte Sozialhilfe­trä­ger die Kosten weitertra­gen muß - dies hat das OVG Ber­lin scheinbar übersehen.

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