OVG Berlin 6 S 241/96, B.v. 31.10.96, IBIS e.V.: C 1126, FEVS 47/96, 225. Der Anwendung von § 120.5 BSHG stehen weder Art. 23 noch Art. 26 GK entgegen. Bei verfassungsgemäßer Anwendung (Artikel 6 GG) darf § 120.5 BSHG nicht dazu führen, daß ausländische Familien dauerhaft auf verschiedene Bundesländer verteilt getrennt leben müssen.
Da vorliegend nur die Tochter eine in Berlin erteilte Befugnis, die Mutter eine in Sachsen erteilte Befugnis und der Vater eine Aufenthaltsgestattung für Berlin besitzt, wurde der Eilantrag der Mutter dennoch zurückgewiesen. Ein Anspruch auf Hilfe besteht nach Auffassung des Senats nur in dem Bundesland, in dem dem Haushaltsvorstand (Vater und Mutter) die Befugnis erteilt wurde. Es sei daher zumutbar, daß die Mutter nach Sachsen zurückkehrt und der Vater eine Umverteilung nach dem AsylVfG nach Sachsen beantragt. Entgegen dem Wortlaut von § 120.5 BSHG sei wegen Artikel 6 GG nicht davon auszugehen, daß der Sozialhilfeträger in Sachsen die Hilfe für die Tochter verweigern würde.