VG Gießen 4 G 2580/99, B.v. 20.09.99, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/R4085.pdf Für eine Einreise der Antragsteller (Muslime aus dem Sandzak) um Leistungen zu erhalten gibt es keinerlei konkrete Anzeichen. Da die Vorschrift eine grundsätzlich gegebenen Anspruch ausschließt ist die Behörde beweispflichtig (LPK-BSHG, § 1a Rn4). Es kann dahingestellt bleiben, ob im Eilverfahren tatsächlich Beweis zu führen ist oder ob Indizien ausreichen, weil es nicht ansatzweise Hinweise für die Annahme gibt, die Antragsteller seien eingereist, um hier Leistungen zu erstreben. Dagegen spricht bereits, dass die Antragsteller aus der Region Sandzak stammen, welche seit etwa April 1992 (Beginn des Krieges in Bosnien) etwa 80000 Muslime verlassen haben. Auch gegenwärtig finden gegenüber Muslimen "legale" Unterdrückungsmethoden wie willkürliche Hausdurchsuchungen und Verhaftungen statt (vgl. VG Gießen, 9 E 32590/98.A, U.v. 04.03.99; sowie Spasovska, Die Kosovo-Krise, Auswirkungen auf die ungarische Minderheit in der Vojvodina und auf die Muslime im Sandzak, in Südosteuropoa Mitteilungen 1998 Heft 4 S. 318).
Ein anderer nachvollziehbarer Grund für das Verlassen der Heimat ist der, dem Ehemann bzw. Vater zu folgen, um die Familiengemeinschaft wiederherzustellen (vgl. OVG Hamburg FamRZ 1993, 738).
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