VGH Baden-Württemberg 7 S 2948/96 v. 18.12.96, IBIS C1270; NDV-RD 1997, 135; GK AsylbLG § 120 Abs. 5 VGH Nr. 6. § 120 Abs. 5 BSHG ist auf anerkannte Konventionsflüchtlinge bei Umzug in ein anderes Bundesland nicht anwendbar. Dies ergibt sich aus Art. 23 und 26 der Genfer Flüchtlingskonvention. Im Bericht des federführenden Innenausschusses zur Beschlußempfehlung zum Gesetz zur Neuregelung des Ausländerrechts, mit dem auch die Regelung des § 120 Abs. 5 BSHG (damals § 120 Abs.4) neu geschaffen worden ist, wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die ausländergesetzlichen Regelungen sicherstellen müssen, dass übernommene völkerrechtliche Verpflichtungen "uneingeschränkt eingehalten werden können" (BT-Drs 11/6960, S. 43).