keine Sozialhilfe für Konventionsflüchtlinge nach Umzug
(Vorbemerkung: diese Rspr. ist durch das Urteil des BVerwG vom 18.5.00 hinfällig geworden!!!) OVG Hamburg Bs IV 56/94 v. 30.3.94; IBIS C1212, in FEVS 45, 209 - lehnt einen Anspruch von Konventionsflüchtlingen, die am neuen Wohnort in einer Obdachlosenunterkunft leben und dort auch keine Arbeit gefunden haben, gemäß § 120 Abs. 5 BSHG ab, denn sozialhilferechtliche Beschränkungen der Freizügigkeit seien in Falle der selbstzuvertretenden Aufgabe einer Wohnung und/oder Arbeitsstelle am alten Wohnort auch für Deutsche zulässig....