Brief Word


Sozialhilfe nach Umzug für eine Übergangsfrist (ca. 6 Monate)



Yüklə 5,87 Mb.
səhifə1052/2201
tarix07.01.2022
ölçüsü5,87 Mb.
#89192
1   ...   1048   1049   1050   1051   1052   1053   1054   1055   ...   2201

Sozialhilfe nach Umzug für eine Übergangsfrist (ca. 6 Monate)



OVG Niedersachsen 4 M 6156/95 v. 9.1.96, FEVS 47/97,18. Leitsatz: "Zu der nach den Um­ständen des Falles unab­weisbaren Hilfe im Sinne von § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG kann es gehören, dem Hilfe­suchenden eine ange­messene Frist einzuräumen, damit er sich in dem ihm zugewiesenen Aufenthaltsbe­reich eine angemes­sene Unterkunft suchen kann."

Die Einräumung einer solchen Frist ist hier deshalb "unabweisbar geboten", weil der Antragsteller in Mecklen­burg-Vo. keine Wohnung hat (er hat dort in einem Wohnheim gewohnt) und weil das Sozialamt durch die Aus­stellung einer Mietkostenübernahmebescheinigung und die Gewährung von Sozialhilfe einschl. Unterkunfts­kosten dazu beigetragen hat, dass der Antragsteller sich auf einen Aufenthalt in ihrem Bereich eingerichtet und den Mietvertrag abgeschlossen hat. Offenbleiben kann, ob der Auffassung des VG zu folgen ist, dass die Miet­übernahmebescheinigung als Zusicherung im Sinne von § 34 SGB X anzusehen ist, denn der Anspruch auf weitere "unabweisbar gebotene Hilfe" ergibt sich bereits aus § 120 Abs. 5 BSHG unmittelbar.

Das OVG orientiert sich hierbei an § 3 RegelsatzVO und hält dement­sprechend eine Frist für die Wohnungssu­che von 6 Monaten ab Zustellung dieses Beschlusses für angemes­sen. Eine weitere Verlängerung kommt nur in Betracht, wenn der Antragsteller nachweist, dass er sich intensiv, aber vergeblich um eine Wohnung in Meck­lenburg-Vo. bemüht hat.


Yüklə 5,87 Mb.

Dostları ilə paylaş:
1   ...   1048   1049   1050   1051   1052   1053   1054   1055   ...   2201




Verilənlər bazası müəlliflik hüququ ilə müdafiə olunur ©muhaz.org 2025
rəhbərliyinə müraciət

gir | qeydiyyatdan keç
    Ana səhifə


yükləyin