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OVG Berlin 6 S 241/96 v. 31.10.96, IBIS C1126, FEVS 47/96, 225



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OVG Berlin 6 S 241/96 v. 31.10.96, IBIS C1126, FEVS 47/96, 225. Der Anwendung von § 120 Abs. 5 BSHG stehen weder Art. 23 noch Art. 26 GK entgegen. Bei verfassungsgemäßer Anwendung (Artikel 6 GG) darf § 120 Abs. 5 BSHG nicht dazu führen, dass ausländische Familien dauerhaft auf verschiedene Bundesländer verteilt ge­trennt leben müssen.

Da vorliegend nur die Tochter eine in Berlin erteilte Befugnis, die Mutter eine in Sachsen erteilte Befugnis und der Vater eine Aufenthaltsgestattung für Berlin besitzt, wurde der Eilantrag der Mutter dennoch zurückgewiesen. Ein Anspruch auf Hilfe besteht nach Auffassung des Senats nur in dem Bundesland, in dem dem Haushaltsvorstand (Vater und Mutter) die Befugnis erteilt wurde. Es sei daher zumutbar, dass die Mutter nach Sachsen zurückkehrt und der Vater eine Umverteilung nach dem AsylVfG nach Sachsen beantragt. Entgegen dem Wortlaut von § 120 Abs. 5 BSHG sei wegen Artikel 6 GG nicht davon auszugehen, dass der Sozialhilfeträger in Sachsen die Hilfe für die Toch­ter verweigern würde.



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