BVerfG 1 1 BvR 781/98, Beschluss v. 1.10.98, IBIS C1276, NVwZ-Beilage I 1999, 19. Herstellung der aufschiebenden Wirkung einer Verfassungsbeschwerde gegen Streichung der Sozialhilfe für Flüchtlinge mit einer in neuen Bundesland verlängerten Aufenthaltsbefugnis (und Abschiebeschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG) nach § 120 Abs. 5 BSHG im Wege der einstweiligen Anordnung. Angesichts drohendem Wohnungsverlustes (fristlose Kündigung des Vermieters liegt vor) der sechsköpfigen Familie, zu der vor allem auch kleinere sowie schulpflichtige Kinder gehören, würden vollendete Tatsachen geschaffen, die voraussichtlich nicht rückgängig gemacht werden könnten, weil sich eine neue Unterkunft für die große Familie nur schwer finden ließe. Hingegen sind mit der angeordneten Bewilligung laufender Sozialhilfe im Hinblick auf die zeitliche Begrenzung der Aufenthaltsbefugnis keine vergleichbar gravierenden Folgen zu erwarten.
Anmerkung: es handelt sich um eine Familie ungeklärter Staatsangehörigkeit, in Niedersachsen die Abschiebeschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG und zunächst eine Duldung, dann eine Aufenthaltsbefugnis erhalten hatte. Die Familie ist dann 1996 nach Berlin umgezogen und hat hier zunächst auch längere Zeit Sozialhilfe einschl. Mietkosten erhalten. Die Aufenthaltsbefugnis wurde in Berlin verlängert. Anlässlich eines weiteren Umzuges in Berlin hatte dann Anfang 1998 das dadurch neu zuständige Bezirksamt Tiergarten die Sozialhilfe vollständig eingestellt.