VG Gelsenkirchen 2 L 2718/98 v. 27.10.98, NWVBl. 1999, 155, IBIS C1419. Dem Inhaber einer räumlich nicht beschränkten Aufenthaltsbefugnis i.S.d. § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG , die in einem Bundesland erteilt und in einem anderen verlängert worden ist, steht Hilfe zum Lebensunterhalt jedenfalls dann im neuen Bundesland zu, wenn der Antragsteller dort 1 1/2 Jahre unabhängig von Sozialhilfe gelebt und erst nach zwischenzeitlicher Arbeitsaufnahme und anschließendem Bezug von Arbeitslosenhilfe erneut Sozialhilfe beantragt hat.