VG Köln 21 L 504/99 v. 19.03.99, IBIS R3203. Aufgrund des EFA und Art. 23 GK steht Konventionsflüchtlingen Sozialhilfe trotz § 120 Abs. 5 BSHG zu, abweichend von OVG Münster unter Hinweis auf die neuere obergerichtliche Rspr. anderer Gerichte und das vorliegend auf den sich erlaubt aufhaltenden türkischen Antragsteller unmittelbar anzuwendende EFA (Art. 11 EFA).
OVG Berlin 6 S 20.98 v. 21.7.99, InfAuslR 2000, 83, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1444.pdf Anspruch auf Sozialhilfe für einen anerkannten Konventionsflüchtling trotz § 120 Abs. 5 BSHG. Nachdem mehrere Jahre entgegen § 120 Abs. 5 BSHG in Berlin Leistungen einschließlich der Mietkosten einer Wohnung gewährt wurden, und die nach Berlin nachgezogene Ehefrau und Kinder in Berlin eine Aufenthaltsbefugnis erhalten haben, und die Familie inzwischen seit über zweieinhalb Jahren in der eingerichteten Wohnung zusammenlebt, die drei Kinder im schulpflichtigen Alter sind und auch nicht absehbar ist, ob die Ehefrau und die Kinder, müssten sie dem Antragsteller nach Ostvorpommern folgen, entgegen dem Wortlaut von § 120 Abs. 5 BSHG ohne Schwierigkeiten Sozialhilfe bekämen, ist es gerechtfertigt, im Rahmen einer Folgenabwägung den vorläufigen Verbleib des Antragstellers durch Leistungen zum Lebensunterhalt in Berlin zu sichern.