LSG NRW L 20 B 18/08, B.v. 25.03.08www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2222.pdf Es war überwiegend wahrscheinlich, dass die Kläger erneut nach Deutschland einreisten, um eine gesundheitliche Versorgung der schwer erkrankten Tochter sicherzustellen. Es stand nicht entgegen, dass für die Tochter in Ansehung ihres prekären gesundheitlichen Zustandes ein Abschiebungsverbot festgestellt worden ist. Dadurch werden die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1a Nr. 1 AsylbLG keineswegs zunichte gemacht. Die Vorschrift stellt allein auf die Motivation bei Einreise ab.