OVG Berlin 6 S 51/00 v. 05.02.01, FEVS 2001, 380; NVwZ Beilage I 2001, 43, IBIS C1644 Eine für die Dauer der Sozialhilfebezugs erteilte ausländerrechtliche Wohnsitzauflage für jüdische Zuwanderer schließt gemäß § 120 Abs. 5 S. 1 den Sozialhilfeanspruch in einem anderen Bundesland aus. Die nach einer Vereinbarung der Bundesländer von 1991 aufgenommenen jüdischen Zuwanderer aus dem Gebiet der ehemaligen Sowjetunion sind keine Flüchtlinge im Sinne des Kontingentflüchtlingsgesetzes (wird ausgeführt). Demzufolge finden auf sie auch die Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention keine Anwendung.
Ob die Aufenthaltsbeschränkung für die Dauer der Sozialhilfebezugs den sozialhilferechtlichen Vorgaben der Genfer Flüchtlingskonvention widerspräche, bedarf unter diesen Umständen keiner Entscheidung.