UNHCR-Stellungnahme zur Praxis aufenthaltsbeschränkender Maßnahmen für Flüchtlinge, März 2000, NVwZ-Beilage I 2001, 77; www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/UNHCR_Wohnsitzauflagen_0300.pdf, aktualisierte Fassung Juli 2007 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/UNHCR_Wohnsitzauflagen_0707.pdf Die örtliche Beschränkung von Aufenthaltsbefugnissen verstößt demnach gegen die für Ausländer allgemein geltenden Regeln des Art. 2 des 4. Zusatzprotokolls zur Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (ZP4/EMRK), ebenso der Art. 13 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (MRD), Art. 12 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR), und des Art. 26 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen. Daher ist wegen der Gleichstellungsklausel des Art 26 Genfer Flüchtlingskonvention (GK) auch eine räumliche Beschränkung für Konventionsflüchtlinge unzulässig. Die aufenthaltsbeschränkenden Maßnahmen verstoßen zudem gegen die Diskriminierungsverbote gegenüber Ausländern aus Art. 23 GK, aus Art. 14 EMRK i.V.m. Art 6 ZP4/EMRK sowie aus Art. 1 EFA i.V.m. Art. 2 des Zusatzprotokolls zum EFA.
Vgl. auch die in dieser Übersicht unter "örtliche Beschränkung einer Aufenthaltsbefugnis" aufgeführten Entscheidungen!
Vgl. auch die unter SGB III - Anspruch auf Arbeitsgenehmigung - aufgeführten Entscheidungen zur aufschiebenden Wirkung (Suspensiveffekt) eines Widerspruchs- und Klageverfahrens gegen eine ausländerrechtliche Auflage zur Aufenthaltsgenehmigung. Die dortigen Entscheidungen zur Erwerbstätigkeitsauflage (= ausländerrechtliches Arbeitsverbot) sind auf die ausländerrechtliche Wohnsitzauflage übertragbar!