OVG Nds 4 MA 2958/01, B.v. 25.10.01, FEVS 2002, 247, IBIS C1723. Die bis zur Beendung des Mietverhältnisses für die bereits geräumte Wohnung neben der für die neue Wohnung geschuldete Miete (doppelte Mietkosten) kann als notwendiger Unterkunftsbedarf nach § 12 BSHG anerkannt werden, wenn es notwendig gewesen ist, dass der Hilfeempfänger gerade diese Wohnung zu gerade diesem Zeitpunkt gemietet und bezogen hat und wenn er alles ihm Mögliche getan hat, um die Aufwendungen für die frühere Wohnung so gering wie möglich zu halten.