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BVerwG 5 C 9/01, U.v. 28.11.01



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BVerwG 5 C 9/01, U.v. 28.11.01 Stehen Gebühren für einen Kabelanschluss zum Fernsehempfang nicht zur Disposition des Hilfeempfängers, kann er sie also nicht im Einvernehmen mit dem Vermieter als Mietnebenkosten ausschließen, dann gehören sie nicht zu den aus dem Regelsatz zu begleichenden persönlichen Bedürfnissen des Hilfeempfängers, sondern zu den mit der Miete zusätzlich zu den Regelsätzen übernehmenden Kosten der Unterkunft.
VG Düsseldorf 13 L 3867/02, B.v. 07.11.02, IBIS M3326 Anerkannte Flüchtlinge haben - bei Bedürftigkeit - Anspruch auf Übernahme der Kosten einer Mietwohnung in angemessener Höhe; sie können nicht auf die Bereitstellung einer Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft verwiesen werden. Ein Zimmer in einer Gemeinschaftsunterkunft mit 16 m2 bei Mitbenutzung einer Küche, einer Toilette und einer Dusche genügt nicht für eine vierköpfige Familie, der Anspruch auf Übernahme der Kosten einer Mietwohnung kann durch einstweilige Anordnung durchgesetzt werden.

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