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§ 37 Abs. 1 SGB XII aus.

Daraus folgt, dass dem Sozialamt ein Ermessen hinsichtlich der Passkosten nicht zusteht. Aufgrund der Rückzahlungspflicht gegenüber der Darlehensgeberin besteht die Bedarfslage fort und wandelt sich in einen Erstattungsanspruch (LSG Bln-Brandenburg L 23 B 58/07 SO PKH, B.v. 28.06.07).

Das Ermessen in Bezug auf die Leistung als Beihilfe oder Darlehen nach § 73 Satz 2 SGB XII ist hingegen nicht auf den Zuschuss reduziert. Aufgrund Alters, Schulabschlüsse und Ausbildung ist nicht ausgeschlossen, dass die Klägerin in absehbarer Zeit eine Erwerbstätigkeit findet und das Darlehen ratenweise tilgen kann. Eine etwaige Ungleichbehandlung mit Deutschen knüpft daran an, dass Serbien eine Freistellung von den Gebühren nicht vorsieht. Hierfür haben deutsche Behörden auch im Lichte des Gleichheitssatzes nicht einzustehen. Entscheidend ist, dass die mit der Passpflicht verbundene Kostenlast der Klägerin durch die Leistung nach § 73 SGB XII sozialstaatlich bewältigt wird.
SG Lüneburg S 26 AY 33/07 U.v. 19.02.09 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2269.pdf Beihilfe für Passbeschaffungskosten von 680 € für sechs Familienangehörige nach


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