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LSG Bayern L 7 AS 474/08, B.v. 16.02.09



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LSG Bayern L 7 AS 474/08, B.v. 16.02.09 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2313.pdf. Keine Beihilfe nach § 73 SGB XII auf die Fahrt- und Fotokosten von 12,39 Euro für Ausstellung eines gebührenfreien Personalausweises für Deutsche, da diese Kosten im Regelsatz enthalten sind und der Kläger im Übrigen auch einen gültigen Reisepass besitzt, der offensichtlich zur Geltendmachung seines ALG II-Anspruchs ausreicht.
SG Bremen S 22 AS 923/10 E, B.v. 25.05.10 Passverlängerungskosten als Darlehen nach § 23 Abs 1 SGB II für unabweisbarer Bedarf, wenn die Kosten eine Höhe erreichen, die nicht kurzfristig aus der Regelleistung angespart werden können, und die Passverlängerung notwendig ist, um den Aufenthaltsstatus zu erhalten.

Das Gericht hat bei der Ausländerbehörde telefonisch in Erfahrung gebracht, dass bei türkischen Staatsangehörigen generell die Vorlage eines gültigen Passes verlangt werde. Nur wenn es nicht zumutbar sei, einen gültigen Pass zu beschaffen, könne mit einem Passersatz gearbeitet werden. Fehlende finanzielle Mittel seien kein Unzumutbarkeitsgrund. Laut türkischen Generalkonsulat beträgt die Verlängerungsgebühr 115,- Euro .

Die Passkosten sind von der Regelleistung umfasst und dem Grunde nach durch Ansparen aufzubringen. Vorliegend besteht aber ein unabweisbarer Bedarf, da die Bedarfsdeckung unaufschiebbar ist und nicht anderweitig gedeckt werden kann. Die Unaufschiebbarkeit ergibt sich aus dem Ablaufdatum des Passes und der Notwendigkeit der Passverlängerung für einen sich in Deutschland aufhaltenden Ausländer.

Das Gericht lässt dahinstehen, ob sich der Anspruch auch aus § 73 SGB XII herleiten lässt.



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