LSG NRW L 7 B 204/09 AS, B.v. 22.07.2010www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2349.pdf, ebenso LSG NW 25.02.11 - L 19 AS 2003/10 B Kein Zuschuss für Passkosten für Ausländer nach § 73 SGB XII, da keine atypische Lebenslage analog 5. bis 8. Kapitel SGB XII vorliegt. Das LSG lässt offen, ob ein Darlehen nach § 23 Abs. 1 SGB IIin Frage kommt, da der Kläger dies nicht beantragt hat und sein Begehren auf einen Zuschuss beschränkt hat. Das LSG lässt offen, ob Passbeschaffungskosten einen Bedarf darstellen, der von den Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II umfasst ist.
LSG NI/HB 02.12.10 - L 8 AY 47/09www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2359.pdf, ebenso LSG NW 23.05.11 - L 20 AY 19/08 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2360.pdf, Passkosten für Ausländer nach § 73 SGB XII. Nach der überwiegenden Rechtsprechung sind Passbeschaffungskosten bei Analogleistungen (§ 2 Abs. 1 AsylbLG) nach Ermessen gemäß § 73 SGB XII zu gewähren. Mittel für die Passausstellung sind nicht in den Regelsätzen des § 28 SGB XII enthalten, weshalb die Kläger nicht auf ein Ansparen im Regelsatz enthaltener Mittel verwiesen werden können. Aus dem gleichen Grund scheidet ein Darlehen nach § 37 Abs. 1 SGB XII aus
Anmerkung: Siehe auch die Entscheidungen zu Passkosten bei § 6 AsylbLG!
Vgl zum Anspruch auf Passkosten für SGB XII Berechtigte und für Alg II Berechtigte nach § 73 SGB XII Hammel, InfAuslR 2012, 137, Die Finanzierung von Passkosten bei mittellosen nichtdeutschen Personen.