OVG Lüneburg 12 M 2997/99 v. 30.07.99; GK AsylbLG § 1a OVG Nr. 4;
www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/R3700.pdf Der Tatbestand des § 1a Nr. 2 AsylbLG ist erfüllt, da der nach seinen Angaben palästinensische Antragsteller, der sich durch keinerlei Identitätsdokumente ausgewiesen hat und seit seiner Einreise häufig wechselnde Angaben zu Geburtsort (Israel, Saudi Arabien und Irak) und Staatsangehörigkeit gemacht hat, und der sich in einer Einrichtung befindet, in der mit besonderem Aufwand auch die Identität des Antragstellers geklärt werden soll (=Rückkehreinrichtung in der ZAST Braunschweig), an der erforderlichen Mitwirkung fehlen lassen hat. So hat er bis heute Anträge auf Passersatzpapieren nicht unterzeichnet und nicht ernsthalft mitgewirkt an der Herbeischaffung von Dokumenten zum Nachweis seiner Identität.