VGH Kassel 10 TP 2353/03 v. 17.10.03, FEVS 2004, 270 Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren zur Erhöhung des Mindestbarbetrags. Der in § 21 Abs. 3 Satz 2 BSHG genannte in einer Einrichtung zu gewährende Barbetrag in Höhe von 30 % des Regelsatzes ist nach dem Gesetzeswortlaut nur ein Mindestbetrag. Über die Höhe des tatsächlich zu gewährenden Barbetrages hat der Sozialhilfeträger nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Die Bescheide des Sozialamtes gehen vorliegend unzutreffend davon aus, es handele sich um einen Höchstbetrag. Der Betrag ist zu erhöhen, wenn der Hilfeempfänger aufgrund seiner besonderen Verhältnisse einen außergewöhnlichen regelmäßigen persönlichen Bedarf hat, der als sozialhilferechtlich notwendig anzuerkennen ist (LPK BSHG § 21 Rn 77). Aufgrund der Schwerbehinderung der Antragstellerin (Merkmale G - gehbehindert und H - hilflos) hätte Veranlassung bestanden, über eine Erhöhung des Barbetrags nachzudenken, zudem ist von Bedeutung, dass die Antragstellerin zu den Personen des § 23 Abs. 1 Satz 1 BSHG gehört, denen ein Mehrbedarf von 20 % des Regelsatzes zuzuerkennen ist.
Anmerkung: Gemeinschaftsunterkünfte sind keine "Einrichtungen" im Sinne des BSHG bzw. SGB XII. Die Entscheidung kann dennoch auch als Maßstab für die Bemessung des Barbetrags in Gemeinschaftsunterkünften nach § 2 AsylbLG i.V.m. 35 Abs. 2 SGB XII herangezogen werden.