Anmerkung: § 26 BSHG ist auf Leistungsberechtigte mit Anspruch auf Leistungen nach § 3-7 nach AsylbLG nicht anwendbar! Zum einen fehlt eine entsprechende Vorschrift im AsylbLG, zum anderen sind die Leistungen nach AsylbLG nicht vom Einsatz der Arbeitskraft des Leistungsberechtigten abhängig. § 26 BSHG soll aber vor allem den gegenüber dem Studium vorrangigen Einsatz der Arbeitskraft sicherstellen. Vgl. dazu auch die unter "keine analoge Anwendbarkeit des § 26 BSHG (leistungsrechtliches Ausbildungsverbot)" aufgeführten Entscheidungen.